wenn dieser sonst über kein Vermögen verfügt und die Abgabeneinbringung nur bei raschem Zugriff voraussichtlich gesichert erscheint; Gefährdungshandlungen des Abgabenschuldners sind nicht erforderlich
§ 232 BAO
wenn dieser sonst über kein Vermögen verfügt und die Abgabeneinbringung nur bei raschem Zugriff voraussichtlich gesichert erscheint; Gefährdungshandlungen des Abgabenschuldners sind nicht erforderlich
§ 232 BAO