Art 15 DBA Ö-Lie
19 DBA Ö-Lie
Vergütungen für Dienste, die weder gegenüber dem Staat Liechtenstein noch gegenüber einer liechtensteinischen Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen, sondern gegenüber einer eine selbständige juristische Person darstellenden liechtensteinischen Stiftung für das Alter bzw einer ein Pflegeheim betreibenden Genossenschaft erbracht werden, können nicht unter Art 19 DBA-Lie subsumiert werden. Das Besteuerungsrecht an den einem in Österreich ansässigen Grenzgänger aus diesen Tätigkeiten zufließenden Einkünften steht daher gem § 15 Abs 4 DBA-Lie der Republik Österreich zu.