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DBA Österreich-Liechtenstein Art 15, Art 19: Für den Arbeitslohn der Köchin eines Alters- bzw Pflegeheims, das von einer liechtensteinischen Stiftung bzw einer Genossenschaft betrieben wird, steht Österreich das Besteuerungsrecht zu

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 110 Heft 5 v. 1.3.1997

Art 15 DBA Ö-Lie

19 DBA Ö-Lie

Vergütungen für Dienste, die weder gegenüber dem Staat Liechtenstein noch gegenüber einer liechtensteinischen Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen, sondern gegenüber einer eine selbständige juristische Person darstellenden liechtensteinischen Stiftung für das Alter bzw einer ein Pflegeheim betreibenden Genossenschaft erbracht werden, können nicht unter Art 19 DBA-Lie subsumiert werden. Das Besteuerungsrecht an den einem in Österreich ansässigen Grenzgänger aus diesen Tätigkeiten zufließenden Einkünften steht daher gem § 15 Abs 4 DBA-Lie der Republik Österreich zu.

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