führen zu einem bilanzierungsfähigen und beim Unternehmer selbständig zu bewertenden Wirtschaftsgut, auch wenn es sich bürgerlich-rechtlich um einen Bestandteil der Gebäude handelt
§ 57 Abs 1 BewG
führen zu einem bilanzierungsfähigen und beim Unternehmer selbständig zu bewertenden Wirtschaftsgut, auch wenn es sich bürgerlich-rechtlich um einen Bestandteil der Gebäude handelt
§ 57 Abs 1 BewG