und der Höhe der in anderen Gebietskörperschaften erhobenen Abgaben voraus; die Ermäßigung ist unabhängig davon antragsbedürftig, ob die Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung oder durch Bescheid erfolgt; die Bruchteilsfestsetzung ist eine von derselben Behörde, aber in einem anderen Verfahren zu beurteilende Vorfrage, wenn über die Abgabenbemessung ein Bescheid erlassen wird