FinStrG § 82 Abs 1: Der Verdacht einer Schenkungssteuerhinterziehung setzt das Vorliegen von Tatsachen voraus, aus denen auf eine Schenkung oder freigebige Zuwendung geschlossen werden könnte
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 748 Heft 24 v. 15.12.1997