EStG § 36; KStG § 22 Abs 5: Der Schulderlaß muß der Sanierung des Unternehmens dienen; der Schulderlaß führt nicht zu einem Sanierungsgewinn, wenn noch vor Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichs das Betriebsvermögen veräußert und die Produktion eingestellt wird
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 659 Heft 21 v. 1.11.1997