§ 212a BAO
Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.