EStG § 16 Abs 1 Z 8 lit e: Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer durch ein Sachverständigengutachten trifft denjenigen, der sie behauptet; der Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer ist auch dann erforderlich,
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 603 Heft 19 v. 1.10.1997
wenn vor 1989 ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrundegelegt wurde