§ 174 Abs 4 ZollG 1988
Keine Befreiung des Anmelders von einer Abgabenschuld, die bereits vor der Erbringung des Nachweises, dass der Empfänger die Ware übernommen hat, durch Zahlung getilgt wurde.
§ 174 Abs 4 ZollG 1988
Keine Befreiung des Anmelders von einer Abgabenschuld, die bereits vor der Erbringung des Nachweises, dass der Empfänger die Ware übernommen hat, durch Zahlung getilgt wurde.