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ZollG 1988 § 174 Abs 4: Der Anmelder kann sich nicht mehr durch den Nachweis der Übernahme der Ware durch den Empfänger von der Zollschuld befreien, wenn diese bereits durch Zahlung getilgt ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 574 Heft 18 v. 15.9.1997

§ 174 Abs 4 ZollG 1988

Keine Befreiung des Anmelders von einer Abgabenschuld, die bereits vor der Erbringung des Nachweises, dass der Empfänger die Ware übernommen hat, durch Zahlung getilgt wurde.

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