der Abgabepflichtige keine glaubwürdige Erklärung für die buchmäßig ausgewiesenen Betriebsergebnisse geben und die schätzungsweisen Annahmen nicht entkräften kann; der Spruch des Bescheides über die Festsetzung der Mineralölsteuer hat auch das für die Steuerberechnung maßgebende Eigengewicht des Mineralöls zu enthalten