§ 1 MOG
§ 20 Abs 2, 3, 5 MOG
1. Da der Importausgleichssatz Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben und damit auch des strafbestimmenden Wertbetrages ist, kann eine Unterbrechung des Verfahrens über die Bestimmung des Importausgleichssatzes bis zum Ausgang eines Strafverfahrens nicht erfolgen.