das Vorliegen einer für die Verjährung relevanten Abgabenhinterziehung kann von der Abgabenbehörde als Vorfrage auch ohne finanzstrafbehördliche Entscheidung festgestellt werden
§ 41 EStG 1972
das Vorliegen einer für die Verjährung relevanten Abgabenhinterziehung kann von der Abgabenbehörde als Vorfrage auch ohne finanzstrafbehördliche Entscheidung festgestellt werden
§ 41 EStG 1972