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EStG § 41, § 72 Abs 4; BAO § 207 Abs 2: Ein amtswegiger Jahresausgleich ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung gegeben sind;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 548 Heft 18 v. 15.9.1997

das Vorliegen einer für die Verjährung relevanten Abgabenhinterziehung kann von der Abgabenbehörde als Vorfrage auch ohne finanzstrafbehördliche Entscheidung festgestellt werden

§ 41 EStG 1972

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