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F-VG § 6 Abs 1 Z 4; Oberösterreichische Lustbarkeitsabgabe § 2: Auf­hebung der Pauschalabgabe als verfassungswidrige Zuschlagsabgabe des Landes zu einer Stammabgabe der Gemeinden

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1997, 487 Heft 17 v. 1.9.1997

§ 6 Abs 1 Z 4 F-VG

§ 2 Oö Landesabgaben für Lustbarkeiten, LBG 1983/69

1. In § 2 Abs 2 des Oö LG vom 1. 7. 1983 betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten wird die Wortfolge „als Pauschalabgabe (§ 6 Abs 1 Z 2 des LustbarkeitsabgabeG) oder“ als verfassungswidrig aufgehoben (Wirkung mit Ablauf des 31. 12. 1997). Die Finanzverfassung verwehrt es nämlich dem Landesgesetzgeber, eine Abgabe nach der Art eines Zuschlages des Landes zu einer „Stammabgabe“ der Gemeinde zu schaffen.

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