Art 140 B-VG
§ 1 KommStG
Die Individualanträge nach Art 140 Abs 1 B-VG auf Aufhebung des § 1 KommStG sind zurückzuweisen. Der durch Art 140 Abs 1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Bei Selbstbemessungsabgaben (wie etwa der Kommunalsteuer) haben die Antragsteller aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihnen im Wege der Selbstbemessung entrichteten Steuer zu stellen. Dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides ist den Antragstellern zumutbar und ermöglicht es, die verfassungsrechtlichen Bedenken im Wege eines Bescheidbeschwerdeverfahrens an den VfGH heranzutragen.