Art 144 B-VG
§ 244 BAO
Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des FA wurde der Bf zur Einreichung von Abgabenerklärungen aufgefordert. Diese Erledigung des FA ist eine „nur das Verfahren betreffende Verfügung“ gem § 244 BAO, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Sie kann erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Sachbescheid angefochten werden. Somit steht der Erhebung der Bescheidbeschwerde an den VfGH jedenfalls der Umstand entgegen, dass der administrative Instanzenzug nicht erschöpft ist. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.