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WAO § 7 Abs 1, §§ 43, 171; KO §§ 151, 156: Eine Mitschuld im Sinne des § 151 KO liegt erst bei Rechtskraft des Haftungsbescheides vor

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 472 Heft 16 v. 15.8.1997

die Mitwirkung am Entstehen der Abgabenschulden oder das Unterlassen eines rechtzeitigen Konkursantrages begründen kein Verschulden

§ 7 Abs 1 WAO

§ 54 WAO

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