§ 33 Abs 1 VwGG
§ 34 Abs 1 VwGG
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bf Voraussetzung für die meritorische Behandlung einer Beschwerde; aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Bf in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt; eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen.