muß in analoger Anwendung des § 7 GEG ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Kostenbeamten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zulässig sein
§ 30 Abs 2 Z 2 GGG
muß in analoger Anwendung des § 7 GEG ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Kostenbeamten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zulässig sein
§ 30 Abs 2 Z 2 GGG