GGG TP 1 Anm 3: Bei Zurückweisung erst nach Zustellung der Klage an den Prozeßgegener wird die Pauschalgebühr nicht auf ein Viertel ermäßigt, selbst wenn die Klage a limine zurückzuweisen gewesen wäre
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 467 Heft 16 v. 15.8.1997