unter Wert des Grundstücks ist der Einheitswert zu verstehen; der aufgrund einer Verschmelzung eintretende Universalsukzessor ist vom Nachversteuerungstatbestand in gleicher Weise erfaßt wie ein Erbe
§ 9 Abs 2 GrEStG 1955
unter Wert des Grundstücks ist der Einheitswert zu verstehen; der aufgrund einer Verschmelzung eintretende Universalsukzessor ist vom Nachversteuerungstatbestand in gleicher Weise erfaßt wie ein Erbe
§ 9 Abs 2 GrEStG 1955