§ 7 ErbStG
1. Bei der Einordnung in die abgabenrechtlich bevorzugten Steuerklassen I bis IV ist allein das nach dem bürgerlichen Recht bestehende Abstammungs-, Verwandtschafts- bzw familienrechtliche Naheverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem maßgeblich; eine Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise scheidet in diesem Zusammenhang aus.