es ist dem Masseverwalter nicht zumutbar, daß er am Tag nach seiner Einführung die entsprechenden Aufzeichnungen über die Fahrzeuglenker überprüft oder deren Führung gar selbst begonnen hat
§ 5 Abs 1 VStG
es ist dem Masseverwalter nicht zumutbar, daß er am Tag nach seiner Einführung die entsprechenden Aufzeichnungen über die Fahrzeuglenker überprüft oder deren Führung gar selbst begonnen hat
§ 5 Abs 1 VStG