§ 49 VStG
Es besteht keine verfahrensrechtliche Vorschrift im AVG im Allgemeinen und keine auf § 49 VStG im besonderen zu beziehende Vorschrift, derzufolge die Einhaltung von Fristen durch Fremde (gleich ob sie ihren Wohnsitz innerhalb Österreichs haben oder nicht) in anderer Weise zu beurteilen wäre als durch österreichische Staatsbürger.