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VStG § 49: Die Einhaltung von Fristen durch Fremde ist in gleicher Weise zu beurteilen wie für österreichische Staatsbürger

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 433 Heft 15 v. 1.8.1997

§ 49 VStG

Es besteht keine verfahrensrechtliche Vorschrift im AVG im Allgemeinen und keine auf § 49 VStG im besonderen zu beziehende Vorschrift, derzufolge die Einhaltung von Fristen durch Fremde (gleich ob sie ihren Wohnsitz innerhalb Österreichs haben oder nicht) in anderer Weise zu beurteilen wäre als durch österreichische Staatsbürger.

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