weil der im Erkenntnis enthaltene Hinweis auf § 35 Abs 1 VwGG eine abweisende Sachentscheidung erkennen läßt
§ 43 Abs 7 VwGG
Der in der Begründung eines Erk enthaltene Hinweis auf § 35 Abs 1 VwGG lässt auch bei Fehlen eines Ausspruches über das Schicksal der Beschwerde objektiv erkennen, dass der VwGH eine abweisende Sachentscheidung treffen wollte, weshalb eine entsprechende Ergänzung des Erk im Wege der Berichtigung nach § 43 Abs 7 VwGG möglich ist.