bei nachträglich hervorkommender Gerichtszuständigkeit ist die in Untersuchungshaft befindliche Person dem Gericht zu übergeben
§§ 86 f FinStrG
bei nachträglich hervorkommender Gerichtszuständigkeit ist die in Untersuchungshaft befindliche Person dem Gericht zu übergeben
§§ 86 f FinStrG