§ 13 Abs 1 FinStrG
Durch diese Bestimmung wird die Strafdrohung für vorsätzliche, nicht aber auch für fahrlässige Finanzvergehen auf den Versuch ausgedehnt.
VwGH 18.12.1996, 93/15/0070
§ 13 Abs 1 FinStrG
Durch diese Bestimmung wird die Strafdrohung für vorsätzliche, nicht aber auch für fahrlässige Finanzvergehen auf den Versuch ausgedehnt.
VwGH 18.12.1996, 93/15/0070