begründet keine Rechtsverletzung wegen Befangenheit, weil diese Handlung nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren angesehen werden kann
§ 58 Abs 1 Oö GemeindeO 1979
begründet keine Rechtsverletzung wegen Befangenheit, weil diese Handlung nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren angesehen werden kann
§ 58 Abs 1 Oö GemeindeO 1979