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Oberösterreichische Gemeindeordnung § 58 Abs 1, § 58 Abs 2 Z 3, § 59 Abs 1; Oberösterreichische LAO § 53 Abs 1 lit d: Die Unterfertigung der Abgabenberufungsbescheide des Gemeinderates durch den Bürgermeister

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 438 Heft 15 v. 1.8.1997

begründet keine Rechtsverletzung wegen Befangenheit, weil diese Handlung nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren angesehen werden kann

§ 58 Abs 1 Oö GemeindeO 1979

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