§ 15 Abs 3 GebG
§ 33 TP 21 GebG
1. Eine durch § 15 Abs 3 GebG zu vermeidende Doppelbesteuerung setzt Identität des Rechtsvorganges voraus, für deren Vorliegen wie bei der bürgerlich-rechtlichen Unterscheidung zwischen Tauschvertrag und Doppelkauf der Parteiwille maßgeblich ist.