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GebG § 15 Abs 3, § 33 TP 21: Die Einbringung einer Beteiligung in eine GmbH und die Einräumung eines mittels Kapitalerhöhung geschaffenen Geschäftsanteils als Gegenleistung sind idente Rechtsvorgänge, sodaß die Einbringung gebührenbefreit ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 412 Heft 15 v. 1.8.1997

§ 15 Abs 3 GebG

§ 33 TP 21 GebG

1. Eine durch § 15 Abs 3 GebG zu vermeidende Doppelbesteuerung setzt Identität des Rechtsvorganges voraus, für deren Vorliegen wie bei der bürgerlich-rechtlichen Unterscheidung zwischen Tauschvertrag und Doppelkauf der Parteiwille maßgeblich ist.

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