§ 115 Abs 2 BAO
§ 161 Abs 3 BAO
Weicht die AbgBeh von den eingereichten Abgabenerklärungen ohne Vorhalt und ohne jede Begründung im Bescheid ab und wurde auch im Berufungsverfahren, sei es in einer BVE, sei es in einem ergänzenden Vorhalt, der StPfl in keiner Weise davon in Kenntnis gesetzt, aus welchen Gründen das FA von den Abgabenerklärungen abgewichen ist, bzw von welchem Sachverhalt bei Erlassung der Abgabenbescheide ausgegangen wurde, so wurde gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen, weil dem StPfl keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu der Sachverhaltsannahme Stellung zu nehmen.