insbesondere wenn die Betätigung die Anschaffung besonders kostspieliger Wirtschaftsgüter notwendig macht
§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1972
insbesondere wenn die Betätigung die Anschaffung besonders kostspieliger Wirtschaftsgüter notwendig macht
§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1972