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FinStrG § 93 Abs 2: Der erforderliche Verdacht muß bereits bei Anordnung der Festnahme oder der Hausdurchsuchung vorliegen; auf erst bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Unterlagen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 385 Heft 14 v. 15.7.1997

§ 93 Abs 2 FinStrG

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