§ 9 Abs 1 BAO
§ 80 BAO
Voraussetzung für die Haftung gem § 9 Abs 1 BAO ist ua eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung sowie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
§ 9 Abs 1 BAO
§ 80 BAO
Voraussetzung für die Haftung gem § 9 Abs 1 BAO ist ua eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung sowie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.