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EStG § 2 Abs 2 und 3; KStG § 8 Abs 1; BAO § 119: Der Betrieb eines Gastge­werbes durch eine GmbH kann nur in besonderen Ausnahmefällen Liebhabe­rei darstellen; Mitwirkungspflicht der Partei bei Prüfung der Liebhaberei

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 350 Heft 14 v. 15.7.1997

§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1972

§ 8 Abs 1 KStG 1966

Bei einer gastgewerblichen Tätigkeit handelt es sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nach um einen Gewerbebetrieb. Bei solchen Tätigkeiten, die nicht der Liebhaberei in der ursprünglichen Bedeutung dieses Begriffes zugezählt werden können, also nicht einer persönlichen Neigung des StPfl entspringen, kann nur in besonderen Ausnahmsfällen Liebhaberei angenommen werden. Das Auftreten von Verlusten reicht für sich alleine nicht aus, das Fehlen des Gewinnstrebens und damit das Fehlen einer Einkunftsquelle anzunehmen. Um bei diesen Tätigkeiten von Liebhaberei sprechen zu können, müssten, wenn hiefür nicht ein relativ langer Beobachtungszeitraum vorliegt, zumindest konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen zuverlässigen Schluss auf die mangelnde Ertragsfähigkeit des Betriebes in den folgenden Jahren zulassen.

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