wenn auch die mit dem PKW zusammenhängende Betätigung isoliert betrachtet eine gewerbliche ist und zumindest Wiederholungsabsicht vorliegt
§ 6 Z 8 lit e UStG 1972
Die Beschwerdefälle gleichen sowohl hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage dem mit E 29. 5. 1996, 95/13/0056, entschiedenen Beschwerdefall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erk verwiesen (siehe oben). Aus den dort angeführten Gründen mussten auch die vorliegenden Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden.