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BAO §§ 9, 80: Die nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs und Entrichtung der Ausgleichsquote eintretende Befreiung der Gemeinschuldnerin wirkt sich auch auf die akzessorische Haftung des Geschäftsführers aus,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 246 Heft 10 v. 15.5.1997

obwohl der Zwangsausgleich erst während des Berufungs­verfahrens gegen den Haftungsbescheid erfüllt wird; aus einer Konkurs­eröffnung ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit der Abgaben

§ 9 BAO

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