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EStG § 16 Abs 1 Z 8 lit e: Eine kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer ist von dem, der sie behauptet, regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 232 Heft 10 v. 15.5.1997

§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988

1. Die Beweislast hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden trifft den, der die kürzere Nutzungsdauer behauptet. Dies gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagungen für vor dem Jahr 1989 liegende Zeiträume ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

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