§ 4 Abs 1 EStG 1972
§ 6 Z 1 und Z 4 EStG 1972
Bei der Ermittlung des Teilwertes von Gebäuden anlässlich ihrer Entnahme aus dem Betriebsvermögen gilt die Grundregel, dass sowohl die Differenzmethode als auch die Methode des Sachwertverhältnisses geeignete Methoden zur Aufteilung des Wertes von bebauten Liegenschaften in Gebäudewert und Wert von Grund und Boden darstellen.