Die Wiederaufnahme des Verfahrens ermögliche die Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden bis zum Eintritt der Verjährung. Eine der Voraussetzungen bestehe darin, dass der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestimmte Umstände nicht bekannt gewesen seien. Der Gesetzestext spreche nur davon, dass die Kenntnis von Umständen zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätte. Eine abgabenfestsetzende Stelle habe der Gesetzgeber nicht definiert.

