Das BFG hatte in zwei Erkenntnissen über die Geltendmachung von Behandlungskosten für eine im Ausland vorgenommene medizinisch unterstützte Fortpflanzung einer alleinstehenden Frau als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG zu entscheiden. Das BFG begründete die Nichtabzugsfähigkeit der angefallenen Aufwendungen mit einem Verweis auf das Verbot für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen von alleinstehenden Frauen im Inland gem § 2 FMedG. Der vorliegende Beitrag untersucht die Beurteilung des BFG aus einfachgesetzlichen, verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Gesichtspunkten.*

