In den nächsten Monaten werde die Fassung 2025 des UN-MA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern eingeführt, die sich erheblich von der Fassung aus 2021 unterscheiden werde. Zu den Änderungen gehöre ua ein neuer eigenständiger Art 5A, der in das Übereinkommen über "Einkünfte aus der Exploration oder Ausbeutung natürlicher Ressourcen" aufgenommen werden solle, zusammen mit einem umfassenden Kommentar. Der neue Artikel führe zu einer fiktiven Betriebsstätte und ermögliche es den Quellenstaaten, die zurechenbaren Gewinne zu besteuern, wenn die damit verbundenen Tätigkeiten mindestens 30 Tage in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum, der in dem betreffenden Geschäftsjahr beginne oder ende, ausgeübt würden. Der Autor wirft einen ersten Blick auf die neue Bestimmung.

