Kürzlich habe das BFG entschieden, dass ausländische Einkünfte, die aufgrund eines Steuerabkommens von der österr ESt befreit seien, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die 10-prozentige Höchstabzugsfähigkeit von Spenden gem § 18 Abs 1 Nr 7 des österr EStG nicht berücksichtigt werden dürften. Somit könnten für die Ermittlung der 10-%-Grenze nur die inländischen Einkünfte berücksichtigt werden. Damit weiche das Gericht stark von seiner bisherigen Rsp ab, wonach sowohl inländische als auch ausländische Einkünfte bei der Ermittlung des "Gesamteinkommens" zu berücksichtigen seien. Diese Auffassung werde auch durch mehrere Entscheidungen des österr VwGH gestützt, die damit begründet würden, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Besteuerung grds in gleicher Weise erfolgen sollte wie bei rein inländischen Sachverhalten. Die Entscheidung des BFG sei angesichts der bisher vertretenen Auffassung bemerkenswert. Lang argumentiert, dass das Gericht zu seiner ständigen Rsp zurückkehren sollte.

