In einer Entscheidung des BFG v 10. 12. 2024, RV/2100420/2023 habe das Gericht darüber zu befinden gehabt, ob ein in Ö ansässiger (Einzel-)Unternehmer, der über einen in Lettland gelegenen "Virtual Private Server" (VPS) eine Kryptowährung geschürft hätte, dadurch eine feste Geschäftseinrichtung iSd Art 5 Abs 1 des österr-lettischen DBA (DBA-LTU) begründet hätte, die es ihm ermöglicht hätte, die durch das Mining erwirtschafteten Gewinne gem Art 7 iVm Art 23 Abs 1 lit a DBA-LTU unter Progressionsvorbehalt in Ö freistellen zu können. Da der Unternehmer keine Verfügungsgewalt über den in Litauen befindlichen Server, sondern nur über die Rechenkapazitäten erlangt hätte, sei das BFG zum Ergebnis gekommen, dass die für den Bestand einer Betriebsstätte notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Der Beitrag analysiert diese Thematik.

