IZm der Vergabe öffentlicher Aufträge seien Gemeinden künftig verpflichtet, ihre Tätigkeit nicht nur an den Vorgaben des BVergG 2018, sondern auch an den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) auszurichten. Sowohl im IFG als auch im Vergaberecht spiele Transparenz eine zentrale Rolle. Träfen das Vergabe- und das Informationsfreiheitsrecht aufeinander, dränge sich die Frage nach ihrem Verhältnis zueinander auf. Besonders relevant werde dies bei der vertraulichen Behandlung von Informationen nach den Vorschriften des BVergG 2018 und der Geheimhaltung von Informationen nach dem IFG.

