Das Beschwerdeverfahren im Zollrecht sei von besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen geprägt. Werde die zolltarifliche Einreihung einer Ware mit Bescheidbeschwerde angefochten, seien gem § 250 Abs 2 BAO Unterlagen beizufügen, aus denen die tariflich maßgeblichen Merkmale der Ware klar hervorgehen würden. Eine gesetzlich normierte Rangfolge dieser Nachweise bestehe nicht. Der Bf habe daher bereits bei Einbringung der Beschwerde sorgfältig zu prüfen, welche Unterlagen zur sachgerechten Dokumentation erforderlich seien. Fehlten diese, sei gem § 85 Abs 2 BAO ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, dem fristgerecht zu entsprechen sei. Der Beitrag beleuchtet Inhalt und Anwendungsbereich des § 250 Abs 2 BAO systematisch - veranschaulicht anhand eines Fallbeispiels zur "Einfuhr von Mesh Lounges (Wasserhängematten)".

