Der BFH habe mit Beschluss v 22. 5. 2025, V R 22/23, veröffentlicht am 17. 7. 2025, den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens angerufen. Es gehe um mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot. Im Fokus stehe die Frage, ob bestimmte steuerliche Begünstigungen für gemeinnützige Servicekörperschaften nach dt Recht mit den Vorgaben des Art 107 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar seien. Zudem habe der EuGH zu entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliege, weil § 57 Abs 3 AO nur einer Regelung ähnle, die schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Gründung der EWG am 1. 1. 1958 vorgelegen habe.

