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Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen iSd IAS 7 und die neuen Gliederungsvorschriften des IFRS 18 - Auswirkungen auf den Cashflow (Bertl/Baumgartner, RWZ 2024/68, S. 414)

Artikelrundschau Dezember 2024 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale Rechnungslegung (Bilanzierung)MMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/234ÖStZ 2025, 234 Heft 9 v. 7.5.2025

Die Gestaltung von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Reverse Factoring) könne zu einer intransparenten Darstellung der Finanzlage und einer schlechteren Vergleichbarkeit von Unternehmen führen. Ziel der neuen Angabeerfordernisse des IAS 7, welche seit Beginn 2024 verpflichtend anzuwenden seien, sei es, eine allfällige Intransparenz zu beseitigen bzw eindeutige Regelungen zu schaffen. Eine latente Intransparenz und fehlende Vergleichbarkeit sei auch mit der derzeitigen Darstellung der finanziellen Leistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbunden. Durch die Neuregelung des IFRS 18 (verpflichtend anzuwenden ab 1. 1. 2027) erfolge eine Gliederung der Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung in drei Kategorien, vergleichbar mit der Gliederung der Kapitalflussrechnung. Beide Neuerungen hätten damit eine unmittelbare (IAS 7) und eine mittelbare (IFRS 18) Auswirkung auf die Erstellung von Geldflussrechnungen.

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