Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG 1988) und Familienbeihilfe (§§ 1 ff FLAG 1967) seien nicht nur hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch hinsichtlich der Auszahlungstechnik gleichgeschaltet: Anspruch auf Kinderabsetzbetrag hätten nur Steuerpflichtige, denen aufgrund des FLAG Familienbeihilfe gewährt werde; der Kinderabsetzbetrag werde gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gem § 26 Abs 1 FLAG führe automatisch dazu, dass iVm § 33 Abs 3 EStG auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern sei. Dies habe auch der VwGH klargestellt.

