EStG 1988: § 4 Abs 1 und Abs 3, § 6 Z 4
VwGH 4. 9. 2024, Ra 2023/13/0165
Aus dem zur Einkommensteuer 2009 ergangenen Erk des VwGH v 18. 10. 2017, Ra 2017/13/0038, VwSlg 9214/F, geht hervor, dass der (mittlerweile verstorbene) österreichische Komponist bereits im Voraus in den Jahren 1962 bzw 1980 die Übereignung von ihm nicht mehr aktuell benötigter Schriftstücke (Unterlagen, Noten, Skizzen, Kompositionen, Dokumentationen, Korrespondenzen, Verträge, Notizen etc) an seine Ehefrau verfügt hat. Solange der Komponist, der seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelte, die Schriftstücke noch in seinem Betrieb verwendete (er an Partituren und Skizzen arbeitete), stellten diese allerdings noch steuerliches (notwendiges) Betriebsvermögen des Komponisten dar. Erst im Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr betrieblich verwendet wurden (die Arbeiten abgeschlossen waren), kam es zur Übereignung der geschenkten Schriftstücke an die Ehefrau (die idF den Verkauf vornahm) und damit zu den gewinnerhöhenden Entnahmehandlungen iSd § 6 Z 4 EStG 1988 beim Komponisten (für die Streitjahre 2014 und 2015 mit einem Teilwert von rd 18.000 € bzw 11.000 €).

