§ 192 BAO normiere zwingend, dass "abgeleitete" Bescheide in Übereinstimmung mit den Inhalten der zugrunde zu legenden Feststellungsbescheide zu ergehen hätten. § 295 Abs 1 BAO sehe vor, dass im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides der abgeleitete Bescheid durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, und so der Einklang beider Bescheide herzustellen sei. Eine meritorische Beschwerdeerledigung sei einer nachträglichen Erlassung eines Feststellungsbescheides gleichzuhalten und könne ebenfalls die Verpflichtung zur Erlassung eines gem § 295 Abs 1 BAO abgeänderten Bescheides auslösen.

